Die Ausgabe, Verwendung und der Einkauf von Gutscheinen, die auch als sog. Geschenk- oder Wertgutscheine bekannt sind, waren bislang den einzelnen EU-Mitgliedstaaten überlassen und gesetzlich nicht geregelt. Mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie Nr. 2016/1065 bzgl. Behandlung von Gutscheinen, die seit 2. Juli 2016 gilt ...mehr
Der neue Kollektivvertrag für Handelstätigkeit in Slowenien (Amtsblatt RS 52/18) ist am 15.8.2018 in Kraft getreten und wird für einen festen Zeitraum bis zum 31.12.2022 abgeschlossen. Die Bestimmungen über die Beschränkungen der Sonntagarbeit und den Sonntagsarbeitzuschlag werden ab dem 1.9.2018 gelten ...mehr
Die Höhe der Zulage für Sonntagsarbeit bleibt 100%, wobei der Mindeststundensatz von 5,40 EUR/Stunde auf 6,05 EUR brutto/Stunde erhöht ...mehr
Die Höhe der Zulage für den Arberitnehmer, der Schichtarbeit leistet und 75% oder mehr der regulären Arbeitsbelastung nach 12. Uhr verrichtet, bleibt 10% ...mehr
Im Falle eines Arbeitnehmerumzugs, der sich in seinem eigenen Interesse ist, welche die Rückerstattung der Transportkosten zur Arbeit erhöht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine höhere Entschädigung ...mehr
Der Arbeitgeber kann einen Teil des Urlaubsgeld bar bezahlen. In diesem Fall beträgt das jährliche Urlaubsgeld ab dem 1.1.2019 970 EUR (für 2018: 930 EUR) ...mehr
Die Beträge der Mindestgrundgehälter vom 1.7.2019 - 30.6.2020 werden für zusätzliche 2% erhöht. ...mehr
Neuigkeiten im Jahr 2018
Für natürliche und juristische Personen, die die besondere Regelung zur Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (BMG) unter Berücksichtigung der normierten Aufwendungen anwenden, gilt, dass ab 01.01.2018 weiterhin normierte Aufwendungen in Höhe von maximal 80 % der Erträge berücksichtigt sind ...mehr
Mit dem 01.01.2018 wird die Verwendung des sogensnnten verbundenen Rechnungsbuchs für die Zwecke der Ausführung des Gesetzes über die steuerliche Rechnungsbestätigung nicht abgeschafft. ...mehr
Neuerdings wird es eine Möglichkeit geben, die steuerfreie Zahlung der individuellen Krankenversicherungsprämie seitens des Arbeitgebers ...mehr
Neuigkeiten im Jahr 2017
Mit der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes – KöStG (Amtsblatt RS Nr. 86/2016, vom 04.11.2016) –, das ab 01.01.2017 angewandt wird, erhöht sich der Steuersatz von 17 % auf 19 %. ...mehr
Im Einkommensteuergesetz – EStG (Amtsblatt RS Nr. 63/2016, vom 07.10.2016) – wird im Hinblick auf die Beseitigung von belastenden Verfahrensregeln die Ausnahme bei der Ansässigkeitsbestimmung eines Steuerpflichtigen in Slowenien eingeführt. Im Fall einer natürlichen Person, die in zwei Staaten ansässig ist und ...mehr
Die Mittel im Rahmen der Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern zuweist und die für alle Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis ...mehr
Nach dem 01.01.2017 können
erfolgreiche Arbeitgeber einmal im
Kalenderjahr an alle berechtigten Arbeitnehmer zugleich den Gehaltsteil für Arbeitsleistung auszahlen. Diese
Auszahlung unterliegt keiner Einkommensteuer bis zu 70 % des letzten
bekannten durchschnittlichen Monatsgehalts in Slowenien (im Dezember 2016 max. 1.090,80 EUR Brutto). ...mehr
Neuigkeiten im Jahr 2016
Das Gesetz über die Stammevidenz der Pflichtigen und Berechtigten aus der Pensions- und Invalidenversicherung (ZMEPIZ-1, Amtsblatt RS 111/13 und 97/14) stellt fest, dass die Arbeitgeber ab 1.1.2016 weiter verpflichtet sind, für die Beschäftigten und die anderen Mitarbeiter, die gem. Sonderrechtsverhältnis die Leistungen erbringen und die Bedingungen für die pflichtige Pensions- und Invalidenversicherung erfüllen, im Lohnsteuerabzugsformular (REK-1) auch die Angaben für die Feststellung der Pensionsgrundlage und die Änderungen dieser Angaben, anzumelden...mehrAb 1.1.2016 weiter müssen alle Anmeldungpflichtigen, die Rechts- oder Privatpersonen sind (selbständige Einzelunternehmer, Personen, die selbstständige Berufstätigkeit leisten, Unternehmen, Institutionen, Anstalten, Organen der Staatsverwaltung, u.ä.) und sind im slowenischen Geschäftsregister eingetragen, die pflichtigen Sozialversicherungen für die Beschäftigten über das Webportal E-VEM erlediger...mehr
Am 19.12.2015 ist teilweise geändertes Gesetz über
Mindestlohn (ZMinP-A, Amtsblatt RS
92/15) in Kraft getreten. Die
Gesetzänderung bezieht sich auf die Begriffsbestimmung des Mindestlohns, der
im ersten Gesetzesfassung (ZMinP, Amtsblatt RS 13/10) als: »monatlicher Lohn für die Arbeit, erledigt in voller Arbeitszeit« definiert
wurde. Das bedeutet, dass im Mindestlohnbetrag alle Lohnelemente gem. Gesetz
über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1, Amtsblatt RS 21/13) inkludiert wurden, d.h.: Basismonatslohn,
Anteil für Arbeitsleistung und die Zuschläge, die dem Arbeitnehmer zustehen...mehr
Registrierkassenpflicht 2016
Das Gesetz über die Zulassung von Steuerrechnungen sieht die Einführung von Fiskalregistrierkassen in den Prozess der Rechnungsstellung vor, und zwar für alle Steuerpflichtigen, die Bargeldgeschäfte (ab 1 EUR) tätigen, mit Wirkung ab 2. Jänner 2016.
Das Ziel des neuen Gesetzes ist nicht nur die Verhinderung von Steuerhinterziehung im Bereich der direkten und indirekten Steuern bei Bargeldgeschäften. Es wird auch beabsichtigt, Daten über natürliche Personen (also über Mitarbeiter), die bei dem für Bargeldgeschäfte Steuerpflichtigen Rechnungen erstellen, zu erhalten. Die Angaben über die Steuernummern der Mitarbeiter benötigt das Finanzamt für die Kontrolle und den Nachweis der geleisteten Arbeit von natürlichen Personen und der Ordnungsmäßigkeit der Steuern- und Abgabenzahlung auf deren Arbeitseinkommen... mehr
Hier finden Sie auch das Gesetz über die Zulassung von Steuerrechnungen und die Verordnung über die Ausführung des Gesetzes mit technischen Details in englischer Sprache.
Die Sonderregelung zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung in Slowenien
Ausländische Omnibusunternehmer, die auch in Slowenien Personenbeförderungsleistungen erbringen, dürfen ab dem 01.04.2015 eine Sonderregelung, die die laufenden administrativen Verpflichtungen in Slowenien vereinfacht, in Anspruch nehmen. Von dieser Sonderregelung darf nur ein ausländischer Steuerpflichtiger Gebrauch machen, der in Slowenien keinen Sitz hat oder keine Betriebstätte unterhält. Der ausländische Omnibusunternehmer muss diese Sonderregelung mindestens ein Jahr lang beibehalten. Er darf keine Vorsteuer für Einkäufe in Slowenien in Abzug bringen.
In einem Kalenderjahr darf der ausländische Steuerpflichtige entweder die Sonderregelung oder das normale Umsatzsteuerverfahren nutzen...mehr
Ausländische Unternehmer und die E-RechnungDas Gesetz über den Zahlungsverkehr für öffentliche Institutionen (ZOPSPU-A) gilt nur in Slowenien und ist somit für folgende wirtschaftliche Personen verbindlich:
- einheimische Unternehmen und Unternehmer sowie
- ausländische Unternehmen und Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen in Slowenien durchführen, wenn sie einen Sitz oder eine Betriebstätte in Slowenien aufrechterhalten.
Erweiterung der vereinfachten Ertragsbesteuerung und 80 % normierte Aufwendungen in 2015
Für die vereinfachte Ertragsbesteuerung kann sich jeder Einzelunterneher und auch Kapitalgesellschaften (GmbH) dann entscheiden, wenn eine von der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- die
Erlöse im Jahr 2014 dürfen 50.000 EUR nicht übersteigen oder
- die Erlöse im Jahr 2014 liegen zwischen 50.000 und 100.000 EUR und eine Person vollzeitbeschäftigt ist.
Die Höhe der steuerlich anerkannten normierten Aufwendungen bei der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerfeststellung wird zum 01.01.2015 auf 80 % der steuerlich anerkannten Erlöse gesetzt...mehr
Umsatzsteuerberechnung ab 2015 für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Endverbraucher
Der Unternehmer (Lieferant) wird nur eine USt.-Identifikationsnummer für diese Dienstleistungen verwenden und in dem Staat, von dem diese USt.-Identifikationsnummer stammt, auch seine USt.-Voranmeldungen für alle EU-Staaten einreichen. Die USt. wird nach dem Steuersatz des Endverbraucherstaates berechnet und abgeführt...mehr
"Homeoffice" als Betriebstätte
Normalerweise haben Arbeitnehmer, die auf dem Gebiet der Republik Slowenien für ein ausländisches Unternehmen tätig sind, kein Büro zur Verfügung. Solche Arbeitnehmer arbeiten hauptsächlich bei den Kunden. Die administrative Arbeit wird von zu Hause (Homeoffice) erledigt. Ob ein Homeoffice eine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens in Slowenien begründet, muss nach den tatsächlichen Umständen jedes einzelnen Falls beurteilt werden.
Es gibt mehrere Kriterien für die Begründung einer Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens durch das Homeoffice der Dienstnehmer in Slowenien...mehrPflichten des ausländischen Unternehmens mit einer Betriebstätte in Slowenien
Das ausländische Unternehmen, das keinen Firmensitz oder keine sonstige Gesellschaftsform (Tochtergesellschaft oder Zweigstelle) in Slowenien hat, jedoch eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Slowenien durch einen abhängigen oder unabhängigen Vertreter ausführt, ist dazu verpflichtet, beim slowenischen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen. Das ausländische Unternehmen muss die Steuernummer bereits vor dem Beginn der Geschäftstätigkeit in Slowenien erhalten haben. Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten zählen bereits zu der Erwerbstätigkeit in Slowenien. Der Erwerb der Steuernummer für das ausländische Unternehmen in Slowenien ist nicht gleich und sofort mit der Zweigstellengründung zu vergleichen...mehr
Aussendienstmitarbeiter des ausländischen Arbeitgebers in Slowenien
Wenn ein Dienstnehmer mit einem ständigen Wohnsitz in Slowenien ein Dienstverhältnis mit einem ausländischen Arbeitgeber abschließt und die Arbeit auf dem Gebiet der Republik Slowenien ausführt, dann fällt er laut Verordnung der Europäischen Gemeinschaft 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter das Sozialversicherungssystem Sloweniens.
Der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber muss gem. slowenischem Arbeitsrecht vorbereitet sein; die Pflichten und Rechte (Abfindung, Urlaubsgeld, Essenszuschuss, Fahrtkosten usw.) folgen den Bestimmungen des slowenischen Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (Amtsblatt RS 21/2013).
Der ausländische Arbeitgeber ist normalerweise in Slowenien nicht in das Firmenregister eingetragen und hat keine Steuernummer in Slowenien. Aus diesem Grund muss sich der slowenische Arbeitnehmer selbst in die Kranken- und Rentenversicherung bei der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens (ZZZS) spätestens am Tag des Arbeitsbeginns anmelden...mehr
Tägliche Grenzgänger nach Österreich
Alle Personen, die in Slowenien wohnen und ihr Gehalt aus unselbstständiger Arbeit in Österreich beziehen (sog. Grenzgänger), gelten in der Regel als in Slowenien ansässig. Das Einkommen, das sie in Österreich beziehen, müssen sie auch bei der Steuerbehörde in Slowenien als Ansässigkeitsstaat anmelden.
Bis zum 10. Tag des Folgemonats hat die Monatsmeldung (auf Slowenisch) an das örtlich zuständige Finanzamt in Slowenien zu erfolgen. In der Monatsmeldung sind das in Österreich erhaltene Einkommen und dort abgeführte Sozialversicherungsbeiträge anzugeben.
Die Steuerbehörde in Slowenien erstellt einen Steuerbescheid für die ESt.-Vorauszahlung, die innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids erfolgen muss.
Am Ende des Jahres werden
die Grenzgänger, die die Monatsmeldungen eingereicht haben, eine informative ESt.-Berechnung von der
slowenischen Steuerbehörde erhalten. Auf die informative ESt.-Berechnung ist
innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt Einspruch
einzulegen; im Einspruch sind die in Österreich unterjährig bezahlte Lohnsteuer
sowie die zusätzlichen Kosten für den
Essenszuschuss und Fahrtkosten in Abzug zu bringen... mehr
Ab dem 01.01.2014 muss die vorgeschriebene Anmeldung zur Renten-, Invaliditäts- und Krankenversicherung spätestens mit dem Tag des Arbeitsantritts lt. Dienstvertrag eingereicht werden. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber die Anmeldung acht Tage vor dem Arbeitsantritt bzw. spätestens am Tag des Arbeitsantritts bei der Sozialversicherung einreichen können...mehr
Berechnung des Autoren- und Werkvertrags
Durch die Erhöhung der Pensions- und Gesundheitsbeiträge auf die Auszahlungen nach dem Autoren und Werkverträgen, ist auch eine detaillierte Information über den Versicherungsstatus des Empfängers nötig. Aus diesem Grund haben wir eine Erklärung des Empfängers auf Slowenisch vorbereitet .....mehr
Abfertigung bei der Beendigung eines befristeten Dienstvertrags
Ab April 2013 gelten neue Bestimmungen im Arbeitsrecht, nach denen eine Abfertigung auch bei der Beendigung eines befristeten Dienstvertrags auszuzahlen ist.
Beispiel: Mit dem Arbeitnehmer wurde ein befristeter Dienstvertrag vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 abgeschlossen, also für acht Monate.
Durchschnittlicher Bruttolohn: 985,00 EUR.
Dem Arbeitnehmer steht eine Abfertigung in Höhe von 197,00 EUR (985,00 x 0,2) zu, die nach dem 01.01.2014 nicht mit Einkommensteuer und Sozialabgaben belastet ist.....mehr
Neue Thin-Cap-Regelung
Mit der Novelle des KStG (Amtsblatt Nr. 81/2013) wurde beschlossen, dass der KSt.-Satz nicht mehr verringert, sondern bei 17 % bleibt.....mehr
Bisher gilt, dass unter die Gesellschafterfremdfinanzierung die Aktionäre bzw. Gesellschafter fallen, die jederzeit im Steuerzeitraum unmittelbar oder mittelbar ein Eigentum von wenigstens 25 % der Aktien oder Anteile am Kapital oder Stimmrechte an einem slowenischen Steuerpflichtigen haben. Mit der Novelle des KStG wird die Definition der Darlehensgeber, die einer Gesellschafterfremd-finanzierung in Slowenien unterliegen, auch auch ab 1.1.2014 auf Tochtergesellschaften ausgeweitet, also auch auf diejenigen Personen, mit denen der Steuerpflichtige nur eine mittelbare Verbindung hat.....mehr
Einem Unternehmen mit anerkanntem Zwangsausgleich werden nach dem neuen Gesetz über Finanzgeschäfte, Verfahren aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Zwangsauflösung (slow.: Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju – ZFPPIPP) keine Erträge vom Schuldenerlass anerkannt, sondern die Verluste werden mit dem Schuldenerlass gedeckt.
Falls Sie im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.12.2014 einen unbefristeten Dienstvertrag mit einer Person, die jünger als 30 Jahre ist und die davor wenigstens drei Monate in der Arbeitslosenevidenz des Arbeitsamtes geführt wurde, abschließen, sind Sie als Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialabgaben vom Bruttolohn befreit.....mehr
Umsatzsteuersatz 22 %Ab 01.07.2013 ist der normale Umsatzsteuersatz in Slowenien 22 % (bisher 20%) und der ermäßigter USt-Satz 9,5 % (bisher 8,5%).
Im Fall der Warelieferung oder Dienstleistungserbringung bis 30.06.2013 und der Rechnungslegung bis 20.07.2013 dürfen die 20 % und 8,5 % angewandt werden.
Findet die Warelieferung oder Dienstleistungserbringung teilwiese bis 30.06.2013 und teilweise nach 01.07.2013 statt, sind die neuen Umsatzsteuersätze (22 % und 9,5 %) anzuwenden.
Die getätigten Anzahlungen bis 30.06.2013 unterliegen dem 20%-igen oder 8,5%-igen USt-Satz.
Neuerungen bei der Umsatzsteuer durch den Eintritt Kroatiens in die EU
Mit der Novelle des KStG (Amtsblatt Nr. 65/2013) wurde beschlossen, dass der KSt.-Satz nicht mehr verringert, sondern nach dem Jahr 2013 (inkl.) auf einer Höhe von 17 % bleiben wird.....mehr
Ein slowenisches Unternehmen, das eine Umsatzsteuernummer in Kroatien erlangen möchte, muss zuerst eine kroatische Steuernummer bekommen (OIB – persönliche Identifikationsnummer). Zum Erwerb der Steuernummer (OIB) ist Gesellschaftsgründungsakt, vom Gerichtsdolmetscher in die kroatische Sprache übersetzt, ausgefülltes Formular zahtjev za određivanje i dodeljevanje OIB und eine Kopie des Reisepasses vorzulegen. Nach dem Erwerb der Steuernummer ist es notwendig, auf dem zentralen Steueramt in Zagreb Anspruch auf den Erwerb der Umsatzsteuernummer zahtjev za dodjelo PDV ident.broja zu erheben.....mehr
Wir raten Ihnen, Ihren Partner im System VIES gründlich zu überprüfen, vor allem die Richtigkeit der Bestimmung seiner neuen USt.-Nummer.....mehr
Der Wareneinkauf eines für USt.-Zwecke in Slowenien identifizierten USt.-Pflichtigen wird ab 01.07.2013 als Warenerwerb innerhalb EU und nicht mehr als Warenimport bestimmt.....mehr
Wenn
eine slowenische Gesellschaft eine Vorauszahlung vor dem 01.07.2013
seitens eines kroatischen Unternehmens für eine Warenlieferung aus
Slowenien nach Kroatien, die erst nach dem 01.07.2013 getätigt wird,
erhält, dann ist diese Vorauszahlung steuermäßig genauso wie die spätere
Warenlieferung zu behandeln....mehr
Aktuelle Meldungen im slowenischen Arbeitsrecht
Ab dem 12.4.2013 gilt in Slowenien ein neues Arbeitsverhältnisgesetz (ZDR-1, Amtsblatt RS 21/2013) , das keine radikalen Veränderungen des zurzeit bestehenden Arbeitsrechts einführt.
- Die halbstündige Pause wird in die achtstündige Arbeitszeit noch immer eingerechnet und bezahlt;
- Im Fall der Abwesenheit des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Verletzung bis zu 30 Arbeitstagen muss ihm der Arbeitgeber 80 % seines Gehalts noch immer bezahlen, und diese Kosten gehen zulasten des Arbeitgebers;
- Der Dienstjahre-Zuschlag in Höhe von 0,5 % für jedes Dienstjahr bzw. die im Kollektivvertrag festgelegte Höhe bleiben erhalten.........mehr
Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Am 20.02.2013 wurde ein Gutachten der slowenischen Finanzverwaltung Nr. 4230-750361/2012-2 veröffentlicht, mit welchem für den Warenerwerb aus einem anderen EU-Staat gilt, dass die Pflicht für die Steuerberechnung und das Recht zum Vorsteuer gleichzeitig entstehen, wenn die Rechnung bis zur UVA-Abgabe zur Verfügung steht…mehr
Warenlieferungen aus Slowenien in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlangen eine der folgenden Klauseln auf der Rechnung…mehr
Wenn Dienstleistungen in Slowenien dem Steuerpflichtigen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden, geht die Steuerschuldnerschaft an den Dienstleistungsempfänger über und auf der Rechnung soll eine der folgenden Klauseln stehen….mehr
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